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Die regulatorische Offenlegung soll vergleichbarer werden
Mit Inkrafttreten der Capital Requirements Regulation (CRR) und der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD IV) wurden auch die Offenlegungspflichten (Säule 3) vereinheitlicht und deutlich erweitert.
Die aufsichtliche Offenlegung soll die Markttransparenz und damit auch die Marktdisziplin erhöhen und damit letztlich die Stabilität des gesamten Finanzsektors verbessern. Die von den Instituten offenzulegenden Angaben werden in Teil 8 der CRR definiert und beziehen sich insbesondere auf folgende Bereiche:
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Aktuelle Infos aus dem Aufsichtsrecht
Auf eine Offenlegung auf Ebene des Einzelinstituts kann nur dann verzichtet werden, wenn die Informationen für ein Institut nicht relevant sind, bereits an anderer Stelle kommuniziert wurden (insbesondere im Geschäftsbericht), als Geschäftsgeheimnis klassifiziert oder bereits durch ein übergeordnetes Unternehmen offengelegt werden.
Zunehmende Standardisierung
Die aufsichtliche Offenlegung wurde in den vergangenen Jahren von zwei Entwicklungen geprägt:
- Steigender Umfang der offenzulegenden Informationen: Bestimmte bisher nicht oder nur eingeschränkt offenzulegende Informationen werden nun durch die Aufsicht eingefordert. So sind etwa künftig umfassende Offenlegungspflichten zum Status und zur Entwicklung von notleidenden (NPE) oder gestundeten (FBE) Verträgen vorgesehen. Institute müssen nunmehr auch relevante Informationen zu ihrem Liquiditätsmanagement beziehungsweise zu ihrer Liquiditätsausstattung offenlegen.
- Vergleichbarkeit der Offenlegungsberichte: Die Aufsichtsinstanzen (insbesondere das BCBS und die EBA) streben eine Vergleichbarkeit der aufsichtliche Offenlegungsberichte für die verschiedenen Marktteilnehmer (Wettbewerber, Investoren etc.) an. Mit weniger Text und mehr Tabellen sollen relevante Informationen schneller erkannt und mit den Informationen anderer Banken vergleichbar werden.
Der Trend zu einer strukturierten Offenlegung in tabellarischer Form erfordert ein hohes Maß an Datenqualität und Datenkonsistenz. Ähnlich wie im aufsichtlichen Meldewesen sind hierzu entsprechende Prozesse und Anwendungen nötig, um künftig möglichst automatisiert relevante und insbesondere korrekte Informationen zeitnah und wiederholt generieren und offenlegen zu können. Dabei ist zu beachten, dass offengelegte Informationen mit an die Aufsicht gemeldeten Information übereinstimmen beziehungsweise übergeleitet werden können.
Sprechen Sie uns an!
Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Offenlegungsbericht aufsichtskonform zu verfassen, und stellen dabei sicher, dass offengelegte Informationen konsistent sind zu Ihrem Meldewesen (CoRep, FinaRisikoV etc.).
Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir Lösungswege, um Ihre (künftig stark tabellarische) Offenlegung möglichst automatisiert zu gestalten. Dabei greifen wir auf bereits vorhandene Informationen und Prozesse aus dem Meldewesen, dem Risikomanagement und dem Rechnungswesen zurück.
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Alexander Nölle
Partner
Alexander Nölle ist Diplom-Wirtschaftsjurist und leitet als Partner bei msg for banking den Bereich Regulatory Compliance & Non-Financial Risk.
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