18.07.2019 | Alexander Nölle
Quick-Check CRR II
Unser Angebot an Ihre Fachabteilungen und Compliance
Nachdem der EU-Rat am 14.5.2019 das umfassende Paket zur Überarbeitung der Capital Requirements Regulation (CRR II) und der Capital Requirements Directive (CRD V) angenommen hat und dieses am 7. Juni 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, besteht nun Klarheit über die finalen Regeln. Die CRR II ist Teil eines umfassenden Bankenpakets zur weiteren Reduzierung der Risiken im Finanzsektor.Die CRR II sieht eine Vielzahl neuer bzw. angepasster Anforderungen vor, die es zu analysieren und umzusetzen gilt.
Neben den eher prominenteren Neuerungen, etwa zum neuen Standardansatz zum Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) oder zum Marktpreisrisiko (FRTB) weist die CRR II eine Vielzahl von weiteren Änderungen auf, die insbesondere für kleinere und mittelgroße Institute von großer Relevanz sind. Hierzu zählt etwa die stark reduzierte Bemessungsgrundlage für Großkredite, die künftig statt auf die gesamten anrechenbaren Eigenmittel nur noch auf das Kernkapital abstellt.Hoher Aufwand entsteht auch durch die Anforderung, die Eigenmittelanforderungen bei Anteilen an Investmentfonds entweder anhand einer Durchschau auf die im Fondsvermögen enthaltenen Risikopositionen oder anhand der Anlagerichtlinie des Fonds zu ermitteln. Ist dies nicht möglich oder nicht gewünscht, so ist ein Risikogewicht von 1.250% bzw. ein Vollabzug von den Eigenmitteln vorzunehmen.Der CRR II wurden zudem komplett neue Kapitel hinzugefügt, etwa zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für den Fall einer anstehenden Abwicklung (MREL) oder zur Net Stable Funding Ratio, der strukturellen Liquiditätsquote, der ein Zeithorizont von 1 Jahr zugrunde liegt. Für kleinere Institute ist die Meldung einer vereinfachten NSFR möglich.
Die Herausforderung besteht nun jedoch darin, die vielfältigen Neuerungen einmal vollständig und fachgerecht auf Relevanz und deren Auswirkung hin (fachlich, prozessual und technisch) zu beurteilen und den tatsächlichen Handlungsbedarf für die Fachabteilungen abzuleiten. Neben den Fachabteilungen liegt es natürlich auch im originären Interesse der Compliance-Funktion sowie der Internen Revision, einen solchen Nachweis gegenüber Vorstand und Abschlussprüfer erbringen zu können.
CRR II Compliance - In drei Schritten zum Ziel
Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang einen Quick-Check CRR II an, der sich sowohl an Ihre Fachabteilungen, jedoch gelichermaßen auch an Ihre Compliance-Funktion und Interne Revision richtet. Hier steht insbesondere der Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit gegenüber Vorstand und externem Abschlussprüfer im Vordergrund. Der Quick Check führt in drei Schritten zum Ziel:
Schritt 1 – Relevanz und Kritikalität
Anhand unserer CRR/CRRII-Synopse (Excel-basiert) identifizieren und dokumentieren wir vollständig und individuell für Ihr Haus, welche der finalen überarbeiteten Regeln für Ihr Geschäft und Ihr Risikoprofil überhaupt relevant sind. Diese Analyse wird übrigens auch für Ihre Compliance-Funktion als wertvolle Dokumentation gegenüber Ihrem Abschlussprüfer dienen können.
Schritt 2 – Aufbau- und Ablauforganisation
Wir gehen anschließend eine Ebene tiefer und identifizieren gemeinsam mit Ihnen ob und welche Prozesse, Verfahren und Anwendungen (inklusive Meldewesen) betroffen und anzupassen sind. Anschließend sind wir in der Lage, Handlungsfelder zu bestimmen und jeder Neuerung eine entsprechende Kritikalität zuzuordnen (Ampel).
Schritt 3 – Vertiefung und Umsetzung
Nachdem in Schritt 2 die wesentlichen Handlungsfelder identifiziert und bewertet wurden, sollten anhand von zwei bis drei Vertiefungsworkshops (etwa zum Gegenparteiausfallrisiko, zum Marktpreisrisiko oder zum Meldewesen) die erforderlichen Anpassungsbedarfe genauer abgeleitet und anschließend entsprechend umgesetzt werden.Nachfolgend haben wir für Sie nochmals die wesentlichen Neuerungen aus der CRR II aufgeführt:
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