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13.02.2019 | Alexander Nölle

Marktpreisrisiko

Die finale Fassung des FRTB als BCBS Paper 457 liegt vor. Die finalen Regelungen fließen entsprechend in die neue CRR II (Art. 325 ff CRR II) ein. Die finalen Entwürfe der CRR II und CRD V wurden im Februar 2019 gebilligt. 

Nachdem das BCBS noch im März 2018 eine Konsultation ihres Fundamental Review oft he Trading Book (FRTB) bzw. des Rahmenwerks zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das Marktpreisrisiko veröffentlicht hatte, liegt nunmehr die finale Fassung des FRTB als BCBS Paper 457 vor. Die finalen Regelungen fließen entsprechend in die neue CRR II (Art. 325 ff CRR II) ein.

Der Europäische Rat hat am 14. Februar 2019 die finalen Entwürfe der überarbeiteten Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) No 575/2013) sowie Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU) gebilligt (CRR II / CRD V).

Parallel zum finalen BCBS Standard wurde auch noch ein Papier mit Erläuterungen zur Entwicklung bzw. zur Genese des FRTB herausgegeben.

Das neue Rahmenwerk für das Marktpreisrisiko soll u.a. die folgenden Schwächen des alten Rahmenwerks adressieren, die im Zuge der letzten Finanzkrise offensichtlich wurden:

  •  Akzeptanz des Tail Risk
    also die „Schwäche“, dass in einem VaR-Ansatz ein vermeintlich verschwindend geringes Restrisiko (Stichwort „Black Swan“) nahezu vollständig unberücksichtigt bleibt.  
  •  Ausblenden einer Illiquidität der Märkte
    also die Schwäche, dass man im alten Ansatz argumentieren konnte, dass man bestimmte Positionen zur Not jederzeit verkaufen oder hedgen könne.  
  • Ausblenden des inhärenten Kreditrisikos
    also die Schwäche, dass das einem Marktpreisrisiko zusätzlich innewohnende Kreditrisiko (auf Seiten des Herausgebers eines Instruments) im alten Ansatz nicht angemessen berücksichtigt war.
  • Zulassen von Diversifikation
    also die Schwäche, dass im alten Ansatz theoretisch risiko-reduzierende Faktoren (etwa aus einer Diversifikation oder aus einem Hedging resultierend) nahezu stark berücksichtigt werden durften.

Im Vergleich zur Konsultationsfassung aus März 2018 wurden in der finalen Fassung noch Korrekturen u.a. hinsichtlich der Kriterien an eine eindeutige Zuordnung zum Handelsbuch, Erleichterungen bei Investmentfonds hinsichtlich deren Zuordenbarkeit zum Handelsbuch (auch, wenn keine Durchschau möglich ist) sowie eine Begrenzung der Möglichkeit bestimmte Währungsrisiken bei den Eigenmittelanforderungen unberücksichtigt zu lassen.

 
 

 

 

 

Blog Author:Alexander Nölle
Alexander Nölle

leitet bei msg GillardonBSM den Bereich Regulatory Compliance & Non-Financial Risk. Er berät Finanzunternehmen rund um Eigenmittelanforderungen, MaRisk, SREP, Offenlegung sowie Meldewesen, ist Referent bei Verbänden, Lehrbeauftragter an Hochschulen und Herausgeber des Newsletters Aufsichtsrecht.

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