09.04.2020 | Andreas Mach
Entlastungen für Banken in der Corona-Krise
Die EBA hat Leitlinien (EBA/GL/2020/02) veröffentlicht, worin sie die Voraussetzungen konkretisiert, damit bestimmte Erleichterungen gegenüber Kunden zur Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit bei der Bank...
Hintergrund
Die staatlich verordneten Vorsichtsmaßnahmen zum Umgang mit CoViD-19 führen bei vielen privaten und gewerblichen Bankkunden zu finanziellen Schwierigkeiten. Kunden müssen insbesondere bei drohender Kurzarbeit mit Gehaltseinbußen rechnen, Gewerbetreibende sehen sich durch die aktuellen Kontaktsperren starken Umsatzrückgängen bei ihrem Geschäft ausgesetzt. Banken müssen mit die damit einhergehenden Bonitäts- und Kreditrisiken angemessen steuern. Die Aufsichtsbehörden wollen Banken in dieser Phase zumindest insoweit unterstützen, indem sie u.a. die Kriterien zur Beurteilung zum Vorliegen von finanziellen Schwierigkeiten bzw. zum Ausfall unter bestimmten Voraussetzungen temporär lockern. Diese Maßnahme soll einen zu starken sprunghaften Anstieg der Eigenmittelanforderung für bestehende Kredite verhindern und stattdessen über einen begrenzten Zeitraum strecken.
Aufsichtsrechtlich müssen Banken finanzielle Schwierigkeiten auf Seiten ihrer Kunden beobachten, erkennen und angemessen handhaben bzw. Vorsorge treffen. Wenn ein Vertrag mit einem Kunden angepasst wird, weil dieser sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, so liegt zumindest ein sog. Forborne Exposure (FBE) bzw. ein gestundeter Vertrag vor. Diese finanziellen Schwierigkeiten können jedoch im weiteren Verlauf zu einem Ausfall des Kreditvertrages führen, wenn der Vertrag überfällig (past due) ist oder wenn es als unwahrscheinlich (unlikely to pay) anzusehen ist, dass die noch offene Verbindlichkeit vollständig beglichen wird.
Sollte also eine Bank ihren Kunden bestimmte Erleichterungen zur Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten (Moratorium) einräumen, so sollen nach den nun veröffentlichen Leitlinien der EBA solche durch CoViD-19 bedingten Moratorien nicht unmittelbar dazu führen, dass sich die betroffenen Kunden aus Sicht der Bank in finanziellen Schwierigkeiten oder im Ausfall befinden.
Kriterien für Moratorien der Banken
Die nun veröffentlichten Leitlinien der EBA (Guidelines on moratoria on loan repayments applied in the light of the COVID-19 crisis (EBA/GL/2020/02) sehen jedoch bestimmte Voraussetzungen zur Ausgestaltung solcher Moratorien vor, damit diese nicht unmittelbar zum Vorliegen von finanziellen Schwierigkeiten oder zum Ausfall führen:
- Das Moratorium muss aufgrund der CoViD-19-Pandemie eingeräumt worden sein.
- Das Moratorium muss breit angewendet werden, also nicht nur von einem einzelnen Institut.
- Das Moratorium muss sich auf ein breites Spektrum von Schuldner-Typen beziehen und darf auch nicht von der Kreditwürdigkeit abhängen.
- Das Moratorium muss gegenüber dem Kunden nicht zwingend von der Bank ausgesprochen werden, sondern darf auch vom Kunden ausgelöst werden.
- Die Bedingungen für ein Moratorium dürfen je nach Kundengruppe verschieden sein. Für Kunden, die einer identischen Kundengruppe angehören, müssen die Bedingungen jedoch identisch sein.
- Das Moratorium soll sich nur auf die Zahlungsmodalitäten (also Aussetzen oder Aufschub von Zins oder Tilgung) beziehen.
- Das Moratorium darf sich nur auf bestehende Kredite (vor dem 30. Juni 2020) beziehen.
Weiterhin Pflicht zur Beurteilung zur Unwahrscheinlichkeit der Rückzahlung
Die EBA betont, dass Banken weiterhin verpflichtet sind, zu beurteilen, ob die Rückzahlung der Verbindlichkeit letztlich, auch unter Berücksichtigung eines Moratoriums, unwahrscheinlich ist. Dabei sollen solche Schuldner, die voraussichtlich durch die aktuelle Krise besonders betroffen sind und bei denen auch das Moratorium kaum zu einer Entlastung der finanziellen Situation führen wird, besonders im Fokus stehen. Die Überprüfung bzw. Überwachung der Schuldner darf bzw. soll jedoch auf Basis der eingeräumten entlastenden Maßnahmen erfolgen. Sollten zu Gunsten der Banken bestimmte Garantien vom Staat vorliegen, die die Folgen eines möglichen Ausfalls eines Schuldners abmildern sollen, so sind diese nicht bei der Überprüfung zu berücksichtigen.
Dokumentation und Meldung
Die EBA erwartet von den Banken, dass diese eine vollständige Dokumentation der getroffenen Maßnahmen zu möglichen Moratorien vornehmen (Anzahl der betroffenen Schuldner, betroffene Verträge, genaue Ausgestaltung der Kriterien für das Moratorium, etc.) und hierüber zu einem späteren Zeitpunkt auch entsprechend an die Aufsicht berichten.